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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3;Rechtssatz
Bei einer Regelung über Konsequenzen des Verzugsfalles durch Statuieren von Verzugszinsen handelt es sich - ebenso wie bei der Festlegung einer Sicherheitsleistung - um eine Bestimmung im Zusammenhang mit der Festlegung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Zusammenschaltungsverhältnis im Sinne der Anlage zu § 6 Zusammenschaltungsverordnung (ZVO). (Hier: Das von der belBeh für die Abweisung des Antrags allein herangezogene Argument, angesichts der bestehenden subsidiären gesetzlichen Verzugszinsenregelung erscheine es angemessen und den Regulierungszielen entsprechend, von der Anordnung einer Verzugszinsenregelung abzusehen, erweist sich als nicht tragfähig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030181.X03Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008