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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;Rechtssatz
Die für die Verpflichtung zur Entbündelung maßgebliche Regelung des § 37 Abs. 1 TKG 1997 sieht nicht vor, dass im Fall der Nachfrage des Zugangs zu entbündelten Teilen eines Netzes eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt besteht. Ferner sind durch das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Gemeinschaftsrecht bestimmte Märkte normativ vorgegeben (der Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes, der Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleistungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes, der Markt für Zusammenschaltungsleistungen und der Markt für das Erbringen des öffentlichen mobilen Telefondienstes). Damit kann es auf eine marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf dem Markt für Teilnehmeranschlussleitungen im Grunde des § 37 Abs. 1 TKG 1997 nicht ankommen (Hinweis E 18. November 2003, 2002/03/0284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X06Im RIS seit
31.01.2005