RS Vwgh 2004/12/17 2000/03/0201

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art4 Abs3;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art2 Abs2 liti;
EURallg;
TKG 1997 §33;
TKG 1997 §37;

Rechtssatz

Die für die Verpflichtung zur Entbündelung maßgebliche Regelung des § 37 Abs. 1 TKG 1997 sieht nicht vor, dass im Fall der Nachfrage des Zugangs zu entbündelten Teilen eines Netzes eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt besteht. Ferner sind durch das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Gemeinschaftsrecht bestimmte Märkte normativ vorgegeben (der Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes, der Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleistungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes, der Markt für Zusammenschaltungsleistungen und der Markt für das Erbringen des öffentlichen mobilen Telefondienstes). Damit kann es auf eine marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf dem Markt für Teilnehmeranschlussleitungen im Grunde des § 37 Abs. 1 TKG 1997 nicht ankommen (Hinweis E 18. November 2003, 2002/03/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X06

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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