RS Vwgh 2004/12/17 2001/03/0198

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0201 2001/03/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0199 E 17. Dezember 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0110 E 30. Jänner 2002 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verletzung von Rechten kann, sofern es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders regelt, nicht Voraussetzung für die Parteistellung in einem Verfahren sein, die Beteiligung an einem Verfahren dient gerade der Prüfung der Frage, ob eine Rechtsverletzung einer Partei eintritt. Parteistellung kommt daher grundsätzlich schon jenen Personen zu, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt, also verletzt werden können (Hinweis E 27.6.1996, 93/06/0234). Hier: Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung in Bezug auf das vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Fischereirecht durch die Eintragungsbescheide betreffend die Fischereirechte der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall zu bejahen (Hinweis E 6.5.1999, 97/03/0066, betreffend die Eintragung eines weiteren Koppelfischereirechtes). In dem Verfahren betreffend die Feststellung der Parteistellung des Mitbeteiligten ist § 7 Abs. 9 zweiter Satz OÖ FischereiG 1989 weiters nicht anzuwenden, da sich dieser nach seinem Wortlaut allein auf Verfahren bezieht, die die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, zum Gegenstand hat. Sofern der Umfang eines unbestritten zustehenden Fischereirechtes umstritten ist, sodass eine Beeinträchtigung dieses Fischereirechtes durch ein anderes, im Fischereibuch eingetragenes Fischereirecht möglich ist, muss die Möglichkeit der Rechtsverletzung des erstgenannten Fischereiberechtigten und somit seine Parteistellung in dem entsprechenden Eintragungsverfahren bereits bejaht werden.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030198.X03

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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