RS Vwgh 2004/12/17 2002/02/0133

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 5 StVO 1960, dass der Schaden auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt. (Hier: Der Umstand, dass der Mitbeteiligte beim "Zurückschieben" von der - als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehenden - Zufahrt abkam, stellt den "Verkehrsunfall" dar; es war daher für die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 auch nicht von Bedeutung dass die Folge - der Sachschaden - nicht (mehr) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintrat.)

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002020133.X01

Im RIS seit

07.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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