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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Es ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 5 StVO 1960, dass der Schaden auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt. (Hier: Der Umstand, dass der Mitbeteiligte beim "Zurückschieben" von der - als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehenden - Zufahrt abkam, stellt den "Verkehrsunfall" dar; es war daher für die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 auch nicht von Bedeutung dass die Folge - der Sachschaden - nicht (mehr) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintrat.)
Schlagworte
Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002020133.X01Im RIS seit
07.02.2005