TE Vfgh Beschluss 1980/6/28 WI-17/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.1980
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2

Leitsatz

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971; verspätete Einbringung einer Wahlanfechtung

Spruch

Die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten vom 18. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Am 18. Mai 1980 fand die Wahl des Bundespräsidenten statt (Verordnung der Bundesregierung BGBl. 111/1980).

Rechtsgrundlage für die Wahl bildete das aufgrund des Art60 B-VG erlassene Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung BGBl. 57/1971 über die Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes) - im folgenden BPWG.

Der Anfechtungswerber hat nach seinen Angaben am 27. April 1980 einen auf seinen Namen lautenden Wahlvorschlag bei der Hauptwahlbehörde eingebracht.

Die Hauptwahlbehörde hat dem Anfechtungswerber am 8. Mai 1980 ihren Beschluß vom 6. Mai 1980 mitgeteilt, daß der Wahlvorschlag gem. den Vorschriften des BPWG (weil diesen Vorschriften nicht entsprechend) als nicht eingebracht zu gelten habe. Der Anfechtungswerber hat infolgedessen nicht als Wahlwerber an der Wahl des Bundespräsidenten teilgenommen.

Das Ergebnis dieser Wahl ist von der Hauptwahlbehörde gem. §21 Abs1 BPWG mit Kundmachung vom 29. Mai 1980 am 30. Mai 1980 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart worden.

Gegen die Wahl richtet sich die auf Art141 B-VG gestützte Wahlanfechtung, in der der Anfechtungswerber beantragt, der VfGH möge erkennen, ob eine Wahlanfechtung gem. Art141 B-VG zulässig ist und bejahendenfalls das Wahlverfahren zur Gänze aufheben bzw. es für nichtig erklären.

Die Anfechtung ist damit begründet, daß dem Anfechtungswerber aus näher dargelegten Gründen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden ist.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der VfGH brauchte auf die Frage der Legitimation des Anfechtungswerbers und die von ihm geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht einzugehen, denn die gesetzliche Anfechtungsfrist ist versäumt.

Gem. §21 Abs2 BPWG muß die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung des Wahlergebnisses im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (dieser Tag war der 30. Mai 1980) eingebracht werden.

Die Anfechtung ist am 25. Juni 1980 - also verspätet - zur Post gegeben worden.

Die Wahlanfechtung war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Wahlen, Bundespräsident, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:WI17.1980

Dokumentnummer

JFT_10199372_80WI0017_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten