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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §880a;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes als Zusammenschaltungspartner gemäß § 41 Abs. 1 TKG 1997 ist final determiniert durch das Ziel, eine Zusammenschaltung zwecks Ermöglichung und Verbesserung der Kommunikation der Nutzer zu erreichen. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Regulierungsbehörde es unterlässt, eine konkrete Ausgestaltung aller einzelnen Details der Zusammenschaltung an allen in Betracht kommenden Netzübergangspunkten zu definieren; vielmehr wird die Privatautonomie des Netzbetreibers durch diese Vorgangsweise in einem höheren Ausmaß gewahrt, als bei Festlegung letzter Details der Zusammenschaltung. Nicht nur eine Garantiezusage, sondern auch eine Bemühungs- bzw. Verwendungszusage iSd § 880a ABGB ist verbindlich und erzeugt Rechtspflichten, sodass ein "sorgsames Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten" geschuldet wird (Hinweis OGH Urteil 25. Mai 2004, 5 Ob 244/03y). Da die vertragliche Festlegung solcher "best-effort"-Verpflichtungen als zulässig und wirksam angesehen wird, ist auch die hier von der Regulierungsbehörde getroffene Anordnung, binnen einer Frist von drei Monaten mit Nachdruck darauf hinzuwirken, entsprechende Platzverhältnisse für neue Zusammenschaltungsverbindungen zu schaffen, was insbesondere allfällige Verhandlungen mit Vermietern mit einschließe, rechtmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030181.X04Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008