RS Vwgh 2004/12/17 2000/03/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0262 E 13. Dezember 2000 RS 1 (Hier nur erster und zweiter Satz; dies gilt auch für Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung.)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a oder lit. c der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (§ 5 Abs. 1 VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030338.X01

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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