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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
War der Arbeitslose nicht Geschäftsführer jener GmbH, als deren Angestellter er die Anwartschaft zum Arbeitslosengeldbezug erworben hat, durfte nicht schon auf Grund des Umstandes, dass er im Firmenbuch als Geschäftsführer einer GmbH eingetragen ist, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneint werden (Hinweis E 29. 3 2000, 96/08/0391). Dies kann sinngemäß auch auf den Fall eines Geschäftsführers einer OEG übertragen werden, der als Angestellter eines anderen Unternehmens die Anwartschaft zum Arbeitslosgeldbezug erworben hat.(Hier: Zu der Frage, ob der Bf ein der Arbeitslosigkeit entgegenstehendes Einkommen iSd § 12 Abs. 6 lit. e AlVG 1977 erzielt hat, hat die belBeh - abgesehen von allgemeinen Ausführungen über ein mögliches fiktives Einkommen einer Geschäftsführungstätigkeit durch einen Dritten offenbar auf Grund der irrigen Rechtsauffassung, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit dieser Art schlechthin Arbeitslosigkeit ausschließe - keine ausreichenden Feststellungen getroffen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020074.X01Im RIS seit
07.02.2005