RS Vwgh 2004/12/17 2000/02/0271

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1998/I/148;
AlVG 1977 §36 Abs3 litA idF 1998/I/006;
ASVG §5 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs2 idF 1996/240;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das AlVG 1977 verwendet den Begriff "erwerbstätig" ua auch in § 12 Abs. 3 lit. b, wonach nicht als arbeitslos gilt, wer selbständig erwerbstätig ist, wovon gemäß § 12 Abs. 6 lit. b AlVG 1977 idF 1998/I/148 aber ausgenommen ist, wer "einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt", dessen Einheitswert einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Schon aus dem Regelungszusammenhang besteht daher kein Zweifel, dass eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit als Erwerbstätigkeit iSd § 36 Abs. 3 lit. A AlVG 1977 zu sehen ist (Hinweis E 22. 12. 1999, 97/08/0565; E 8. 9. 1998, 95/08/0307; E 21. 4. 1998, 97/08/0541). (Hier: Die Anrechnung des vom Bf aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und aus der Verpachtung erzielten Einkommens (§ 5 Abs. 2 NotstandshilfeV), das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überstiegen hat, auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe war rechtswidrig.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000020271.X02

Im RIS seit

28.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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