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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;Rechtssatz
Das AlVG 1977 verwendet den Begriff "erwerbstätig" ua auch in § 12 Abs. 3 lit. b, wonach nicht als arbeitslos gilt, wer selbständig erwerbstätig ist, wovon gemäß § 12 Abs. 6 lit. b AlVG 1977 idF 1998/I/148 aber ausgenommen ist, wer "einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt", dessen Einheitswert einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Schon aus dem Regelungszusammenhang besteht daher kein Zweifel, dass eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit als Erwerbstätigkeit iSd § 36 Abs. 3 lit. A AlVG 1977 zu sehen ist (Hinweis E 22. 12. 1999, 97/08/0565; E 8. 9. 1998, 95/08/0307; E 21. 4. 1998, 97/08/0541). (Hier: Die Anrechnung des vom Bf aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und aus der Verpachtung erzielten Einkommens (§ 5 Abs. 2 NotstandshilfeV), das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überstiegen hat, auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe war rechtswidrig.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020271.X02Im RIS seit
28.01.2005Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009