TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/28 B576/78

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Veröffentlicht am 28.06.1980
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Allg
B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art4
Krnt AusländergrunderwerbsG §4 lita

Leitsatz

Ktn. Ausländergrunderwerbsgesetz; keine Bedenken gegen §4 lita; das durch Art4 StGG gewährleistete Recht der Freizügigkeit des Vermögens bezieht sich nicht auf Liegenschaften

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeskommission nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz beim Amte der Ktn. Landesregierung vom 10. Juli 1978 wurde dem zwischen dem Beschwerdeführer V. St. als Verkäufer und den beschwerdeführenden Ehegatten G. und W. W. - deutschen Staatsangehörigen - als Käufern geschlossenen Kaufvertrag über das neugebildete Grundstück 862 Garten in der KG H. die Zustimmung versagt. Die in Hannover wohnhaften Käufer hätten zwar behauptet, ein Wohnhaus errichten zu wollen, und in einer eidesstattlichen Erklärung vom 28. Oktober 1974 ihre Absicht bekundet, sich nach Beendigung der Berufstätigkeit des Ehemannes als Malermeister in St. U. niederzulassen; später hätten sie angegeben, ihren Wohnsitz schon in fünf bis sechs Jahren nach Österreich verlegen zu wollen, wenn das Haus bezugsfertig sei und die (damals) 17 bzw. 15 Jahre alten Kinder die Schulausbildung beendet hätten. Die Frage nach einer Aufgabe des Malerberufes in Hannover sei aber selbst in der Berufung noch nicht eindeutig beantwortet worden; darin werde nur behauptet, zur Deckung des Lebensunterhaltes in Österreich stünden Mietzinseinnahmen aus mehreren Objekten in Hannover zur Verfügung. Die Behörde nahm daher an, daß der Familienerhalter die Berufstätigkeit in Hannover beibehalten würde und das Kaufgrundstück nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Käufer oder ihrer Familie bilden würde. Daher sei nicht erwiesen, daß sie das Grundstück zwecks Schaffung ihres künftigen ordentlichen Wohnsitzes erwerben würden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt. Das Ausländergrunderwerbsgesetz schränke die Freizügigkeit des Vermögens entgegen dem Verbot des Art4 StGG ein und bewirke eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger gegenüber den Angehörigen der in den Staatsverträgen von St. Germain und Wien genannten Siegermächte, deren Benachteiligung gegenüber den Inländern in diesen Staatsverträgen verboten werde.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das durch Art4 StGG gewährleistete Recht der Freizügigkeit des Vermögens im Staatsgebiet bezieht sich nur auf die örtliche Bewegung des Vermögens, die bei Liegenschaften nicht in Betracht kommt (VfSlg. 6068/1969, 7495/1975, 7535/1975).

Daß es keine unsachliche Verschiedenbehandlung der (inländischen) Verkäufer ist, wenn die Veräußerung an Ausländer beschränkt wird, hat der VfGH gleichfalls bereits ausgesprochen (zB VfSlg. 6546/1971) und Bestimmungen dieser Art wiederholt die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt (zuletzt zB VfSlg. 7541/1975, 7543/1975, 7820/1976, 8436/1978, 8501/1979). Auch der Hinweis auf Staatsverträge kann solche Bedenken nicht erwecken. Wenn nämlich aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen bestimmte Ausländer von Beschränkungen des Grunderwerbes ausgenommen werden, so ist dies keineswegs unsachlich, sondern in den besonderen Beziehungen zu den betreffenden Staaten begründet (VfSlg. 6316/1970). Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen der Beschwerde in diesem Punkt näher einzugehen.

Auch sonst hat der VfGH unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die angewendeten Bestimmungen des Ktn. Ausländergrunderwerbsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Daß verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte durch die Vollziehung des Gesetzes verletzt worden wären, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Nach dem hier allein in Betracht kommenden §4 lita des Ausländergrunderwerbsgesetzes ist ein Rechtsgeschäft nur zu genehmigen, wenn das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als ordentlicher Wohnsitz dienen soll. Wenn die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat, so ist ihre Annahme angesichts der Ergebnisse des Verfahrens - wenn überhaupt fehlerhaft - keineswegs mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B576.1978

Dokumentnummer

JFT_10199372_78B00576_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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