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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;Rechtssatz
Die im § 154 Abs. 1 BArbSchV 1994 vorgesehene Unterweisung der Arbeitnehmer hat zwar nach § 154 Abs. 4 erster Satz BArbSchV 1994 durch den Arbeitgeber zu erfolgen, dieser kann jedoch nach dem zweiten Satz dieses Absatzes diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten Person übertragen. Allerdings ist nach Ansicht des VwGH dem Arbeitgeber das Verhalten dieser Person zuzurechnen (vgl. die - alleinige - Strafbarkeit des "Arbeitgebers" nach § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG 1994; siehe dazu auch § 161 BArbSchV 1994 idF der Novelle, BGBl. II Nr. 121/1998).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002020129.X05Im RIS seit
07.02.2005Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009