RS Vwgh 2004/12/17 2002/02/0129

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §154 Abs1;
BArbSchV 1994 §154 Abs4;
BArbSchV 1994 §161 idF 1998/I/121;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 154 Abs. 1 BArbSchV 1994 vorgesehene Unterweisung der Arbeitnehmer hat zwar nach § 154 Abs. 4 erster Satz BArbSchV 1994 durch den Arbeitgeber zu erfolgen, dieser kann jedoch nach dem zweiten Satz dieses Absatzes diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten Person übertragen. Allerdings ist nach Ansicht des VwGH dem Arbeitgeber das Verhalten dieser Person zuzurechnen (vgl. die - alleinige - Strafbarkeit des "Arbeitgebers" nach § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG 1994; siehe dazu auch § 161 BArbSchV 1994 idF der Novelle, BGBl. II Nr. 121/1998).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002020129.X05

Im RIS seit

07.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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