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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0100 E 15. November 2001 RS 2Stammrechtssatz
Das Berufungsrecht fließt unmittelbar aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (Hinweis E 13. März 1990, 86/07/0061; E 25. April 1996, 95/07/0216).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030231.X02Im RIS seit
11.01.2005