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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0336 E 21. April 1999 RS 1Stammrechtssatz
Ab der rechtskräftigen Aufhebung des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides durch die Berufungsbehörde gehört auch ein allfälliger Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG zufolge seines akzessorischen Charakters und seines durch § 64 Abs 2 AVG gegebenen Inhaltes - insbesondere für bereits anhängige Verfahren - für die Zukunft und auch für den Zeitraum des Berufungsverfahrens, also für die Vergangenheit, nicht mehr der Rechtsordnung an. Von der Beseitigungswirkung werden lediglich die behördlichen Maßnahmen, die aufgrund des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides iVm dem nach § 64 Abs 2 AVG getroffenen Ausspruch während der Dauer des Berufungsverfahrens rechtskräftig (zB rechtskräftiger Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens) bzw abschließend (zB eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung) getroffen wurden, nicht berührt (wobei es hinsichtlich rechtskräftiger Bescheide unter den Voraussetzungen der §§ 69 und 70 AVG allerdings zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen kann; hier: Mit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides, mit dem der erstinstanzliche Entziehungsbescheid aufgehoben wurde, war daher das Lenken eines Pkws durch den Bf aufgrund der ihm früher erteilten Lenkerberechtigung zur Tatzeit iSd § 1 Abs 3 FSG 1997 zulässig; Hinweis E 20.10.1978, 2261, 2262/77).
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020320.X01Im RIS seit
12.04.2005