RS Vwgh 2004/12/17 2004/03/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E15201000
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31998L0010 ONP-RL Anwendung Art6 Abs3;
32002L0022 Universaldienst-RL Art25 Abs2;
62003CJ0109 KPN Telecom VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0059 E 17. Dezember 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 25. November 2004, Rs. C-109/03, auch den Begriff "entsprechende Informationen" in Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie auszulegen. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Worte "entsprechende Informationen" in Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie eng auszulegen sind.

Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ist dahin auszulegen, dass mit den Worten "entsprechende Informationen" nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen. Die ausdrückliche Bezugnahme des Europäischen Gerichtshofes auf die "betreffende Organisation", die die Telefonnummern vergeben hat, steht der Auslegung, wonach nach Art. 6 Abs. 3 ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie - wie auch nach dem dieser Bestimmung nunmehr im wesentlichen Zusammenhang entsprechenden Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie - auch Daten von Teilnehmern anderer Betreiber zur Verfügung zu stellen wären, entgegen. Für eine Ausdehnung der Forderung nach Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung (iSd Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie) auf das betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis besteht daher nach § 18 TKG 2003 auch unter Berücksichtigung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung keine Grundlage.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0109 KPN Telecom VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030060.X03

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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