Index
E3L E13206000Norm
32002L0022 Universaldienst-RL Art25 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/03/0059 E 17. Dezember 2004 RS 2Stammrechtssatz
Für die Frage, welche Daten im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie relevant sind, kommt es nicht auf einen Wunsch der Nutzer nach einem möglichst umfassenden Verzeichnis an. Wesentlich ist vielmehr, welche jener Daten, über die ein Bereitsteller eines Dienstes, der Teilnehmern Telefonnummern zuweist, hinsichtlich seiner Teilnehmer verfügt, für den Zweck des Auskunftsdienstes bzw. Teilnehmerverzeichnisses von Bedeutung sind; (nur) diese "relevanten Informationen" der Teilnehmer des jeweiligen Betreibers sind auf Nachfrage den Bereitstellern von Auskunfts- oder Verzeichnisdiensten zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030060.X02Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011