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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Da bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 keine Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung gegeben ist, ist sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig anzusehen (Hinweis E 31. März 2000, 99/02/0101).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerfahrensrecht VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020298.X01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019