RS Vwgh 2004/12/17 2004/02/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Da bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 keine Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung gegeben ist, ist sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig anzusehen (Hinweis E 31. März 2000, 99/02/0101).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerfahrensrecht Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020298.X01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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