RS Vwgh 2004/12/17 2001/03/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0244 E 17. Dezember 2004 2001/03/0245 E 17. Dezember 2004 2001/03/0247 E 17. Dezember 2004

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Betreiber sind angemessene Bedingungen festzusetzen, wodurch ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeigeführt werden soll (Hinweis 18. März 2004, 2002/03/0164; E 28. April 2004, 2002/03/0084), weshalb die Festlegung unterschiedlicher Zusammenschaltungsentgelte nicht per se wettbewerbsverzerrend und unzulässig ist. Schon von da her kann es nicht als von vornherein rechtswidrig erkannt werden, wenn die Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Betreibers, die "kostenorientiert" festzusetzen sind, nicht reziprok mit denen des nicht marktbeherrschenden Zusammenschaltungspartners festgelegt werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030246.X04

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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