Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0244 E 17. Dezember 2004 2001/03/0245 E 17. Dezember 2004 2001/03/0247 E 17. Dezember 2004Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Betreiber sind angemessene Bedingungen festzusetzen, wodurch ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeigeführt werden soll (Hinweis 18. März 2004, 2002/03/0164; E 28. April 2004, 2002/03/0084), weshalb die Festlegung unterschiedlicher Zusammenschaltungsentgelte nicht per se wettbewerbsverzerrend und unzulässig ist. Schon von da her kann es nicht als von vornherein rechtswidrig erkannt werden, wenn die Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Betreibers, die "kostenorientiert" festzusetzen sind, nicht reziprok mit denen des nicht marktbeherrschenden Zusammenschaltungspartners festgelegt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030246.X04Im RIS seit
27.01.2005