RS Vwgh 2004/12/17 2004/03/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §23 Abs2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §24a Abs1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z3;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc idF ;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0083 E 19. Oktober 1988 RS 2(Hier: Dem Besch wurde entsprechend den im Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften des GGBG 1998 in der Stammfassung eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs.2 Z 3, Z 7 und Z 8 GGBG 1998 vorgeworfen. Mit der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Novelle zum GGBG 1998, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage, sowohl was die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände als auch die normierten Strafen betrifft, geändert (Hinweis E 15.12.2003, 2003/03/0094). Eine wortgleiche Verpflichtung, wie sie die im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 3, 7 und 8 GGBG 1998 in der Stammfassung vorgesehen haben, findet sich in den nunmehr geltenden Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1a, 23 Abs. 2 und 24a Abs. 1 GGBG 1998 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung BGBl.I Nr. 86/2002 nicht. Die belBeh hätte sich zunächst damit auseinander zu setzen gehabt, ob die dem Besch angelasteten Taten auf der Grundlage der mit der Novelle BGBl.I Nr. 86/2002 geänderten Rechtslage überhaupt noch strafbar sind, zumal sich die Regelungen auch im Hinblick auf den den Beförderer treffenden Sorgfaltsmaßstab maßgeblich geändert haben.)

Stammrechtssatz

Nach § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zurzeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zurzeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zeigt sohin die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zurzeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden. War das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar, so ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen

Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (Hinweis E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957; hier: in Bezug auf § 103 Abs 2 KFG).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030021.X01

Im RIS seit

12.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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