RS Vwgh 2004/12/17 2002/03/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z25;
JagdG NÖ 1974 §2 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §95 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0114 E 17. Dezember 2004 2002/03/0115 E 31. Jänner 2005

Rechtssatz

Nach § 95 Abs. 1 Z 3 NÖ JagdG 1974 ist die Ausübung der Jagd von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang generell verboten. Auch eine nach § 95 Abs. 1 Z 3 legcit nicht ausdrücklich verbotene Schussabgabe kann infolge des Gebotes des § 2 Abs. 2 legcit, die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise auszuüben, unzulässig sein, weil eine weidgerechte Jagdausübung ausreichende Sichtverhältnisse für eine gesicherte Schussabgabe erfordert. Um eine gemäß § 135 Abs. 1 Z 25 legcit strafbare Zuwiderhandlung gegen das Gebot der weidgerechten Jagdausübung annehmen zu können, sind in einem solchen Fall Feststellungen über die konkreten Sichtverhältnisse und über die unter diesen Sichtverhältnissen geeignete Optik erforderlich. (Hier: Allein aus dem Befund der ZAMG, wonach zum Zeitpunkt der Schussabgabe die bürgerliche Dämmerung noch nicht begonnen hatte (laut Brockhaus in 15 Bänden (1997) III 117 f. ist "bürgerliche Dämmerung" die "Zeit, während der man ohne künstliche Beleuchtung noch lesen kann; die Sonne steht dann höchstens 6,5 Grad unter dem Horizont"), noch nicht geschlossen werden kann, dass eine weidgerechte Ausübung der Jagd zu einem früheren - noch innerhalb der nach § 95 Abs. 1 Z 3 legcit zulässigen Tageszeit - gelegenen Zeitpunkt nicht möglich wäre. Dem Befund der ZAMG konnten im Hinblick auf die darin als "mäßig bis stark bewölkt" beschriebene Wetterlage (wobei "keine Einschränkung der horizontalen Sicht durch Dunst oder Nebel" gegeben gewesen sei) auch keine Anhaltspunkte für Sichtverhältnisse entnommen werden, die eine Auseinandersetzung mit der "Jagdoptik" entbehrlich erscheinen ließen. Dass die Sichtverhältnisse für eine allgemein als weidgerecht anerkannte sichere Schussabgabe "offensichtlich" nicht gegeben gewesen seien, kann daher nicht gesagt werden. Auch die vom Sachverständigen darüber hinaus angeführten Umstände (der Schuss sei so ungenau erfolgt, dass eine dreitägige Nachsuche nach dem verletzten Wild erforderlich gewesen sei, und der Bf habe nach der Schussabgabe auch unter Verwendung eines Fernglases nicht eindeutig feststellen können, ob der Hirsch liege oder geflüchtet sei) sind für sich nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens zu tragen.)

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030113.X01

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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