RS Vwgh 2004/12/17 2001/03/0198

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0201 2001/03/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0199 E 17. Dezember 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0110 E 30. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Person, die behauptet, in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 OÖ FischereiG 1989 übergangene Partei zu sein, Partei des bezogenen Verfahrens ist, ist anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Eintragungsbescheides zu prüfen. Ist einem Fischereiberechtigten Parteistellung einzuräumen und wurde er in einem Eintragungsverfahren nicht beteiligt, so kann diese Parteistellung von jedem Rechtsnachfolger in der fraglichen Fischereiberechtigung geltend gemacht werden, sofern der Gesetzgeber für die übergangene Partei nicht die Einhaltung einer bestimmten Frist verlangt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Fischerei Forstrecht Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030198.X02

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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