Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0201 2001/03/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0199 E 17. Dezember 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0110 E 30. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine Person, die behauptet, in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 OÖ FischereiG 1989 übergangene Partei zu sein, Partei des bezogenen Verfahrens ist, ist anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Eintragungsbescheides zu prüfen. Ist einem Fischereiberechtigten Parteistellung einzuräumen und wurde er in einem Eintragungsverfahren nicht beteiligt, so kann diese Parteistellung von jedem Rechtsnachfolger in der fraglichen Fischereiberechtigung geltend gemacht werden, sofern der Gesetzgeber für die übergangene Partei nicht die Einhaltung einer bestimmten Frist verlangt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Fischerei Forstrecht Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030198.X02Im RIS seit
27.01.2005