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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
WRG 1959, keine Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren; kein Entzug des gesetzlichen Richters; Art138 Abs1 B-VG, kein verneinender Kompetenzkonflikt; keine Identität der Sach- und RechtslageSpruch
1. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen;
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 343 KG R. mit dem Ackergrundstück 521, das an das öffentliche Weggrundstück 1317/2 grenzt.
2. a) Der Landeshauptmann von Stmk. erteilte dem "Wasserwerk P.Sch."
(gemeint: dem Antragsteller P.Sch.) mit Bescheid vom 31. August 1972 "die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des I. und II. Bauabschnittes der Wasserversorgungsanlage R. mit Fassung und Ableitung von insgesamt fünf Quellen ... einschließlich der zugehörigen Hauptrohrleitungen und Schächte ..." sowie mit Bescheid vom 17. Oktober 1972 "die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage R. durch Fassung von fünf weiteren Quellen ...". Der Beschwerdeführer wurde weder zu den der Erlassung dieser Bescheide vorangegangenen Verhandlungen geladen noch wurden ihm diese Bescheide zugestellt.
b) Mit einer Eingabe an das Amt der Stmk. Landesregierung vom 17. April 1973 beantragte P.Sch. die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den "III. Teilausbau" der Wasserversorgungsanlage. Nach den Projektsunterlagen hiefür ist insbesondere vorgesehen, daß ein Wasserrohrstrang über das Weggrundstück 1317/2 etwa parallel zur Grenze mit dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufen soll (diese Wasserleitung ist im Plan mit einer dünnen schwarzen Linie und einer darübergezogenen breiteren roten Linie bezeichnet; während die schwarze Linie innerhalb des Grundstückes 1317/2 liegt, reicht die breitere rote Linie über die Grenze zwischen den Grundstücken 1317/2 und 521 hinaus). Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz beraumte für den 26. Juni 1973 eine Verhandlung über das Vorhaben an, zu der der Beschwerdeführer nicht geladen wurde. Die Verhandlung wurde jedoch in der Gemeinde St. R., zu welcher das Grundstück 521 gehört, vom 7. bis 26. Juni 1973 im Gemeindeamt mittels Kundmachung gemäß §§40 bis 44 und 66 AVG 1950 und §§9, 34, 99 Abs1 litc und 107 Wasserrechtsgesetz 1959 öffentlich bekannt gemacht. In dem vom technischen Amtssachverständigen in der Verhandlung erstatteten Befund und Gutachten, in dem der Verlauf der Rohrleitungen durch die Anführung der Grundstücksnummern beschrieben wird, wird das Grundstück des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Der sodann erlassene, mit 27. Juni 1973 datierte Bescheid des Landeshauptmannes von Stmk., mit dem die wasserrechtliche Bewilligung "für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage R. durch Errichtung des als III. Teilausbau bezeichneten Rohrnetzes und Herstellung des Hochbehälters VIII ... sowie durch Herstellung einer Verbindungsleitung vom Hochbehälter
I ..." erteilt wurde, wurde an den Beschwerdeführer nicht zugestellt.
3. a) In einer Eingabe an das Amt der Stmk. Landesregierung vom 20. Dezember 1973 brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Stellung als Eigentümer des Grundstückes 521 der KG R. vor, daß die Wasserleitung über den nordöstlichen Teil seines Grundstückes geführt worden sei, und beantragte, ihm "einen Bescheid über die Genehmigung der Errichtung des Wasserwerkes bzw. die Verlegung der Wasserleitungsrohre und der Errichtung eines Abzweig- und Zuleitungsschachtes, soweit sie das Grundstück 521 KG R. berührt (nordöstliche Seite dieses Grundstückes, angrenzend an den öffentlichen Weg 1317/2 KG R.), zuzusenden", damit er dagegen Berufung erheben könne.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine Ausfertigung des Bescheides vom 17. Oktober 1972 zugestellt.
b) Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Mai 1974 unter Bezugnahme auf §66 AVG 1950 "als verspätet bzw. unzulässig" zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer als übergangener Partei nur die Möglichkeit offen stehe, die zivilrechtliche Haftung des §26 Abs3 WRG 1959 geltend zu machen, wofür jedoch die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
c) Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom VfGH mit Erk. vom 10. Juni 1975, VfSlg. 7552/1975, abgewiesen, da dem Beschwerdeführer hinsichtlich des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden wasserrechtlichen Verfahrens Parteistellung nicht zukomme. Wie nämlich aus der Projektsbeschreibung des mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligten Vorhabens und den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen hervorgehe, liege das Grundstück des Beschwerdeführers von dem Teil der Wasserversorgungsanlage, auf den sich dieser Bescheid bezog, soweit entfernt, daß es durch die Wasserversorgungsanlage nicht berührt werde. Dem Beschwerdeführer kam somit wohl nicht aus der unzutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß §107 WRG 1959, jedoch mangels Parteistellung die Berufungslegitimation nicht zu.
In diesem Zusammenhang wurde vom VfGH noch darauf verwiesen, daß die Frage, ob das Grundstück des Beschwerdeführers durch den mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Stmk. vom 27. Juni 1973 wasserrechtlich genehmigten Teil der Wasserversorgungsanlage (sog. III. Teilausbau) berührt wird, hier belanglos sei, weil damals Beschwerdegegenstand nur der den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Oktober 1972 bestätigende Berufungsbescheid war.
4. a) Mit einer Eingabe vom 10. Juli 1974 und neuerlich mit einer Eingabe vom 9. Jänner 1976 begehrte der Beschwerdeführer auch die Zustellung des Bescheides vom 27. Juni 1973, welcher ihm daraufhin mit einem Schreiben vom 16. Jänner 1976 überreicht wurde.
In der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird von ihm geltend gemacht, daß er im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei zur Verhandlung zu laden gewesen wäre, da sich erst im Verfahren herausstellen hätte können, ob auf seinem Grundstück Rohrverlegungen vorzunehmen wären. P.Sch. habe eigenmächtig, ohne einen detaillierten Plan vorzulegen und ohne daß der Beschwerdeführer hievon verständigt worden sei, vom nordöstlichen Teil des Grundstückes des Beschwerdeführers etwa 1,50 m weggenommen, den öffentlichen Weg an dieser Stelle um dieses Ausmaß verbreitert und den öffentlichen Weg und den daran anschließenden nordöstlichen Teil seines Grundstückes um etwa 50 cm angehoben, angeschüttet und auf dem genannten Grundstück des Beschwerdeführers einen Zähler- und Abzweigungsschacht und die Zu- und Ableitungsrohre zu diesem Schacht errichtet. Er habe dadurch gegen die Bestimmung des §138 WRG 1959 verstoßen. Der Bescheid vom 27. Juni 1973 sei auch nicht allen im Bescheid genannten achtzig Zustellungsberechtigten zugestellt worden, er sei demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen und damit die Berufungsfrist vom Beschwerdeführer auf jeden Fall gewahrt.
b) Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober 1976, Z 510.218/01-I 5/76, wurde die Berufung des Beschwerdeführers "als verspätet bzw. unzulässig zurückgewiesen". Der Bescheid vom 27. Juni 1973 sei den meisten Bescheidadressaten am 25. bzw. 26. Juli 1973 zugestellt worden. Die Berufung des Beschwerdeführers sei erst Anfang Februar 1976 zur Post gegeben worden. Damit sei aber die Berufung des Beschwerdeführers, der im Verfahren nicht verständigt wurde und damit als übergangene Partei iS des §107 Abs2 WRG 1959 anzusehen sei, als verspätet zu werten. Aber selbst wenn dem nicht so wäre, müßte die Berufung wegen fehlender Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen werden, denn laut den Projektsunterlagen solle im umstrittenen Bereich die Trasse des Versorgungsnetzes auf dem öffentlichen Weggrundstück 1317/2 KG R. geführt werden; eine Wegeverbreiterung oder Geländeaufführung sei im Zuge des Wasserleitungsbaues nicht vorgesehen. Nach den Projektsunterlagen sei somit eine Verletzung des Eigentumsrechtes an der Parzelle des Beschwerdeführers nicht gegeben.
c) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II.1. Mit Beschluß vom 12. Feber 1974, 7 C 26/74-2, erklärte das Bezirksgericht für ZRS Graz in der Rechtssache des Beschwerdeführers gegen P.Sch. wegen Besitzstörung das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage des Beschwerdeführers zurück. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß nach den Klagsbehauptungen die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die teilweise auf dieser erfolgten Errichtung einer Wasserversorgungsanlage eigenmächtig in Anspruch genommen und der Beschwerdeführer dem Wasserrechtsverfahren durch rechtswidrige Unterlassung der Namhaftmachung als Eigentümer eines von der zu errichtenden Wasservorsorgungsanlage betroffenen Grundstückes nicht beigezogen worden sei. Nach §102 Abs1 litb iVm §12 Abs2 WRG 1959 komme dem Beschwerdeführer in dem von ihm genannten wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung zu; nach §103 lite und f WRG 1959 müsse ein Gesuch um Bewilligung der Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage (wozu auch Wasserversorgungsanlagen gehörten) auch die Angabe aller Personen enthalten, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt würden, sowie die Angabe der Grundstücke, die abzutreten oder mit Dienstbarkeiten zu belasten wären, unter Namhaftmachung der Eigentümer und der Wasserberechtigten. Wenn - wie in der Klage behauptet werde - in dem zur Bewilligung der Errichtung der Wasserversorgungsanlage des Beklagten eingeschränkten Wasserrechtsverfahren der Beschwerdeführer entgegen der zwingenden Bestimmung des §103 WRG 1959 nicht namhaft gemacht worden sei, so bedeute diese Vorgangsweise einen Verstoß gegen die Bestimmungen des WRG 1959 und die vom wasserrechtlichen Verfahren nicht gedeckte Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine eigenmächtige Handlung. Nach §138 WRG 1959 sei aber derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, über Verlangen des Betroffenen von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen. Für derartige Ansprüche sei daher der Rechtsweg unzulässig, was auch für Besitzstörungsklagen gelte.
2. a) Unter Hinweis auf diesen Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz machte der Beschwerdeführer in der von ihm gegen den Bescheid vom 17. Oktober 1972 erhobenen, beim VfGH zu B185/74 protokollierten Beschwerde auch geltend, daß sich sowohl das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Verletzung seines Eigentums für nicht zuständig erklärt hätten und beantragte, den seiner Meinung nach vorliegenden verneinenden Kompetenzkonflikt zu entscheiden.
b) Mit dem bereits zitierten Erk. vom 10. Juni 1975, VfSlg. 7552/1975, wurde der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zurückgewiesen. Zur Begründung führte der VfGH aus, daß, wie in dem die Bescheidbeschwerde betreffenden Teil des Erk. bereits dargelegt worden sei, die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch den Bescheid vom 17. Oktober 1972 nicht berührt werde. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand beinhalte der angefochtene Bescheid trotz seiner unrichtigen Begründung normativ nur den Ausspruch der Unzulässigkeit der vom Beschwerdeführer ergriffenen Berufung, er enthalte jedoch keine Ablehnung der Zuständigkeit, über einen in Form von Einwendungen geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, daß sein Grundstück durch den nach dessen Lage in Betracht kommenden Teil der Wasserversorgungsanlage nicht beeinträchtigt werde. Da schon daraus folge, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und das Bezirksgericht für ZRS Graz nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung derselben Sache abgelehnt hätten, liege ein verneinender Kompetenzkonflikt iS des Art138 Abs1 lita B-VG nicht vor.
3. Unter neuerlichem Hinweis auf den Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz sowie auf den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1973, betreffend den "III. Teilausbau" der Wasserversorgungsanlage, bringt der Beschwerdeführer nunmehr weiters vor, daß in der gegenständlichen Sache sowohl das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung derselben Sache abgelehnt hätten, sodaß ein verneinender Kompetenzkonflikt vorliege. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, gemäß Art138 Abs1 lita B-VG und §46 VerfGG 1953 auszusprechen, daß zur Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache die Verwaltungsbehörde zuständig ist und begehrt, demgemäß den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Nach der Rechtsprechung des VfGH wird durch die Zurückweisung einer verfahrensrechtlich zulässigen Berufung (darin liegt die Verweigerung einer Sachentscheidung, auf die der Berufungswerber nach dem Gesetz Anspruch hat) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg. 6216/1970 und die dort zitierte Vorjudikatur).
2. a) Die belangte Behörde ist der Ansicht, daß dem Beschwerdeführer in Ansehung des Gegenstandes des mit Bescheid vom 27. Juni 1973 abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens die Parteistellung überhaupt mangle, da laut den Projektsunterlagen im umstrittenen Bereich die Trasse des Versorgungsnetzes über das öffentliche Weggrundstück 1317/2 und nicht über das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück 521 führt; ebensowenig sei im Zuge des Wasserleitungsbaues in diesem Bereich eine Wegeverbreiterung oder Geländeaufhöhung vorgesehen.
b) Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist beizupflichten. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß nach den Projektsunterlagen der Wasserrohrstrang im Plan durch eine dünne schwarze Linie eingezeichnet ist, die deutlich nur über das Weggrundstück 1317/2 führt; eine darübergezogene breitere rote Linie reicht wohl über die Grenze zwischen den Grundstücken 1317/2 und 521 hinaus, dient aber ausschließlich dem Zweck, den mit der schwarzen Linie eingezeichneten Verlauf des Wasserrohrstranges auf den ersten Blick sichtbar zu machen. Daß bewilligungsgemäß der Wasserrohrstrang nur über das Weggrundstück 1317/2 verlegt werden durfte, erweist sich auch daraus, daß in dem vom technischen Amtssachverständigen in der Verhandlung erstatteten Befund und Gutachten das Grundstück des Beschwerdeführers nicht erwähnt wird. Bei einer der Bewilligung entsprechenden Projektausführung war aber auch ausgeschlossen, daß durch die Verlegung eines Wasserrohrstranges über das benachbarte Weggrundstück 1317/2 das Grundstück des Beschwerdeführers berührt werden könnte.
Da das Grundstück des Beschwerdeführers durch das Projekt somit keinesfalls berührt wurde, stand ihm im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Demnach war er auch zur Berufung gegen den Bewilligungsbescheid nicht legitimiert, sodaß die belangte Behörde die von ihm erhobene Berufung zu Recht zurückgewiesen hat. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat somit nicht stattgefunden.
3. Bei diesem Ergebnis ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist (VfSlg. 6964/1973). Da auch kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben ist, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre, war die Beschwerde abzuweisen.
IV. Über den Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes hat der VfGH erwogen:
Das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes würde voraussetzen, daß sowohl das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in derselben Sache abgelehnt hätten (VfSlg. 1432/1932, 2781/1954, 2856/1955, 3089/1956). Dies wäre jedoch nur bei Identität der Sach- und Rechtslage zu bejahen, die jedoch hier nicht gegeben ist.
Das Bezirksgericht für ZRS Graz hat seine Zuständigkeit abgelehnt, weil es auf Grund der Klagsbehauptungen eine eigenmächtige Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Beklagten als Eigentümer der zu errichtenden Wasserversorgungsanlage seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte. Nach §138 WRG 1959 sei derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, über Verlangen des Betroffenen von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat demgegenüber mit der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers normativ die Zuständigkeit abgelehnt, über einen in Form von Einwendungen gegen die Bewilligung eines wasserrechtlichen Projektes geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden; eingewendet wurde, daß ein Grundstück des Beschwerdeführers durch die Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt würde.
Während der Gerichtsbeschluß also sachverhaltsmäßig von behauptetermaßen eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen und hiedurch bewirkten Beeinträchtigungen des Grundstückes des Beschwerdeführers ausgeht, hat die Verwaltungsbehörde sachverhaltsmäßig über die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die bescheidmäßige Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage entschieden. Schon dies schließt aus, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und das Bezirksgericht für ZRS Graz die Zuständigkeit zur Entscheidung derselben Sache abgelehnt haben. Ein verneinender Kompetenzkonflikt iS des Art138 Abs1 lita B-VG und des §46 VerfGG liegt somit nicht vor.
Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Parteistellung Wasserrecht, Wasserrecht, VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B483.1976Dokumentnummer
JFT_10198997_76B00483_00