Für die Frage, welche Daten im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie relevant sind, kommt es nicht auf einen Wunsch der Nutzer nach einem möglichst umfassenden Verzeichnis an. Wesentlich ist vielmehr, welche jener Daten, über die ein Bereitsteller eines Dienstes, der Teilnehmern Telefonnummern zuweist, hinsichtlich seiner Teilnehmer verfügt, für den Zweck des Auskunftsdienstes bzw. Teilnehmerverzeichnisses von Bedeutung sind; (nur) diese "relevanten Informationen" der Teilnehmer des jeweiligen Betreibers sind auf Nachfrage den Bereitstellern von Auskunfts- oder Verzeichnisdiensten zur Verfügung zu stellen.