RS Vwgh 2004/12/17 2000/03/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Jeder der zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Gesellschafter ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine Personengesellschaft des Handelsrechts strafrechtlich verantwortlich, sofern er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wurde (Hinweis E 30. Mai 1989, 85/07/0264). Daran vermag auch die innerbetriebliche Aufgabenteilung bzw. Ressortabgrenzung der Gesellschafter nichts zu ändern (Hinweis E 7. Mai 1997, 95/09/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030231.X01

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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