Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0201 2001/03/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0199 E 17. Dezember 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0110 E 30. Jänner 2002 RS 4Stammrechtssatz
Sofern der Gesetzgeber nicht eine Regelung für übergangene Parteien vorsieht, in denen im Regelfall Fristen festgesetzt werden, in denen übergangene Parteien ihre Rechte geltend machen müssen, besteht für in einem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigte und somit übergangene Parteien keine Befristung in Bezug auf die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte.
Schlagworte
Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030198.X07Im RIS seit
27.01.2005