RS Vwgh 2004/12/17 2001/03/0198

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0201 2001/03/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0199 E 17. Dezember 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0110 E 30. Jänner 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Sofern der Gesetzgeber nicht eine Regelung für übergangene Parteien vorsieht, in denen im Regelfall Fristen festgesetzt werden, in denen übergangene Parteien ihre Rechte geltend machen müssen, besteht für in einem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigte und somit übergangene Parteien keine Befristung in Bezug auf die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte.

Schlagworte

Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030198.X07

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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