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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ATP 1970;Rechtssatz
Unter den Begriff "leicht verderbliche Lebensmittel" des § 42 Abs. 3 StVO 1960 fallen nur jene Güter, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw. negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort "leicht" bereits ausdrückt, fallen darunter naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt. "Tiefkühlen" (Synonym zu "tiefgefrieren") bedeutet, bei tiefen Temperaturen ... einfrieren, um Lebensmittel haltbar zu machen; Tiefkühlkost ist eine "durch Tiefkühlen haltbar gemachte Kost". Die Genießbarkeit derartig haltbar gemachter Lebensmittel bleibt - bei Einhaltung der Kühlkette - sohin länger als bloß "kurzfristig" erhalten. Tiefkühl-Lebensmittel sind daher keine "leicht verderblichen Lebensmittel" gemäß § 42 Abs. 3 StVO 1960.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020271.X02Im RIS seit
02.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008