RS Vwgh 2004/12/17 2004/02/0271

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
89/06 Lebensmittel
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ATP 1970;
StVO 1960 §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter den Begriff "leicht verderbliche Lebensmittel" des § 42 Abs. 3 StVO 1960 fallen nur jene Güter, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw. negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort "leicht" bereits ausdrückt, fallen darunter naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt. "Tiefkühlen" (Synonym zu "tiefgefrieren") bedeutet, bei tiefen Temperaturen ... einfrieren, um Lebensmittel haltbar zu machen; Tiefkühlkost ist eine "durch Tiefkühlen haltbar gemachte Kost". Die Genießbarkeit derartig haltbar gemachter Lebensmittel bleibt - bei Einhaltung der Kühlkette - sohin länger als bloß "kurzfristig" erhalten. Tiefkühl-Lebensmittel sind daher keine "leicht verderblichen Lebensmittel" gemäß § 42 Abs. 3 StVO 1960.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020271.X02

Im RIS seit

02.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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