Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0201 2001/03/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0199 E 17. Dezember 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0095 E 25. Juni 2003 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ein Streitfall, der eine behördliche Entscheidung oder die Eintragung eines Fischereirechts in das Fischereibuch hindert, ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Fischereigesetz geändert wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, VwSlg 13669 A/1992), aus dem hervorgeht, dass der Gesetzgeber gerade auch jene Fälle von der Vorfragenbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde ausschließen wollte, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Vielmehr ist von einem Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz dann auszugehen, wenn ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2000/03/0388).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030198.X06Im RIS seit
27.01.2005