RS Vwgh 2004/12/20 2004/12/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
DVG 1984 §1 Abs1;

Rechtssatz

Ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema) zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Es gibt kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern nur ein Recht darauf, im Wege eines Verwaltungsverfahrens die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Antrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig (vgl E vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, mwN).

Hier: Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag der Beamtin auf "Aufwertung" ihres Arbeitsplatzes wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die Behörde nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 13 AVG verpflichtet gewesen, der Beamtin - nach Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung ihres Antrags zu geben (vgl. das zitierte E vom 4. Juli 2001).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120043.X01

Im RIS seit

24.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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