RS Vwgh 2004/12/20 2004/12/0043

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1 Z31;
BDG 1979 Anl1 Z32;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage der Einstufung im PT-Schema setzt zwei Schritte voraus: a) die Feststellung der mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitraum verbundenen Aufgaben und b) die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen (vgl. etwa E 21. Februar 2001, Zl. 94/12/0048). Für die umfassende Beurteilung aller in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 aufgezählten Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen wird sich gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 52 Abs. 1 AVG regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen als notwendig erweisen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120043.X04

Im RIS seit

24.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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