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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 22 Abs. 11 erster Satz GehG 1956 ist dahingehend auszulegen, dass hierin auf die Eigenschaft als Beamter (des Dienststandes) im Zeitpunkt der Entrichtung der Pensionsbeiträge abgestellt wird und sich der aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedene Beamte nur auf Rechtsansprüche berufen kann, die er als Beamter des Dienststandes hatte (siehe in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG 1984), d.h. also, dass er für die in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entstandenen Ansprüche zu Unrecht entrichtete Pensionsbeiträge auch nach dessen Beendigung zurückfordern kann (bezüglich der Nebengebühren vgl. § 3 Abs. 3 NGZG 1971 und nunmehr § 60 Abs. 5 PG 1965 idF des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120129.X01Im RIS seit
02.06.2005