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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
B-VG Art151 Abs9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/10/0131 E 20. Dezember 2004Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass für den Begriff des Hauptwohnsitzes in Art. 6 Abs. 3 B-VG der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person maßgebend ist. Die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Der Umstand, dass Minderjährige in den in § 2 Abs. 3 Z 3 Meldegesetz 1991 genannten Fällen, so auch bei der Unterbringung in Jugendheimen, nicht zu melden sind, sofern sie schon anderswo gemeldet sind, bedeutet nicht, dass die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz 1991 nach anderen Kriterien als den vorstehend dargelegten vorzunehmen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100209.X02Im RIS seit
31.01.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010