RS Vwgh 2004/12/20 2001/10/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art151 Abs9;
B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §2 Abs3 Z3 idF 2001/I/028;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/10/0131 E 20. Dezember 2004

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass für den Begriff des Hauptwohnsitzes in Art. 6 Abs. 3 B-VG der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person maßgebend ist. Die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Der Umstand, dass Minderjährige in den in § 2 Abs. 3 Z 3 Meldegesetz 1991 genannten Fällen, so auch bei der Unterbringung in Jugendheimen, nicht zu melden sind, sofern sie schon anderswo gemeldet sind, bedeutet nicht, dass die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz 1991 nach anderen Kriterien als den vorstehend dargelegten vorzunehmen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100209.X02

Im RIS seit

31.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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