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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §935;Rechtssatz
Eine "gemischte Schenkung" liegt vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten (vgl. Schubert in Rummel I2 , Rz 9 zu § 938 ABGB). Entscheidend ist, dass die Vertragspartner einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, dies so gewollt und ihren Willen ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben, wobei allerdings einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - vor allem bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Indizwert für das Vorliegen von Schenkungsabsicht zukommt (vgl. E vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100052.X02Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009