RS Vwgh 2004/12/20 2002/10/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
beobachten
merken

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §935;
ABGB §938;
ABGB §947;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine "gemischte Schenkung" liegt vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten (vgl. Schubert in Rummel I2 , Rz 9 zu § 938 ABGB). Entscheidend ist, dass die Vertragspartner einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, dies so gewollt und ihren Willen ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben, wobei allerdings einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - vor allem bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Indizwert für das Vorliegen von Schenkungsabsicht zukommt (vgl. E vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100052.X02

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten