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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
B-VG Art151 Abs9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/10/0131 E 20. Dezember 2004Rechtssatz
§ 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) setzt voraus, dass Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen, auch einen Hauptwohnsitz außerhalb des Sprengels haben; nur in diesem Fall ist der Schulerhaltungsbeitrag von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100209.X01Im RIS seit
31.01.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010