Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Hinweis auf eine bisher geübte Ermessenspraxis in vergleichbaren Fällen reicht für sich allein keinesfalls aus, um eine Ermessensentscheidung zu tragen, zumal eine gesetzwidrige oder unzureichend begründete Ermessenspraxis keine Richtschnur für spätere Ermessensentscheidungen zu bilden geeignet wäre.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120137.X05Im RIS seit
06.01.2005Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010