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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0288 E 19. März 2003 RS 1(hier: der erstinstanzliche Bescheid des Bezirksschulrates Zwettl vom 20. März 2001 hatte die Abweisung eines Ansuchens des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2001 um eine Lehrpflichtermäßigung gemäß § 49 Abs. 1a LDG 1984 zum Gegenstand)Stammrechtssatz
Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 82). Jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bezirksschulrates Zwettl vom 26. Jänner 2001 zählte die den Gegenstand dieses Bescheides bildende Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung nicht zu jenen Angelegenheiten, welche gemäß § 4 NÖ LDHG 1976 in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksschulrates fielen. Da diese Angelegenheiten auch nicht gemäß § 2 NÖ LDHG 1976 in die Zuständigkeit der Landesregierung oder gemäß § 3 leg. cit. in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fielen, ergab sich aus § 5 Abs. 1 NÖ LDHG 1976 die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich zum Abspruch in erster Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 2000. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus § 7 NÖ LDHG 1976, weil diese Regelung lediglich den Instanzenzug betrifft und sich daher in der Festlegung der funktionellen Zuständigkeit als jeweilige Berufungsbehörde erschöpft (Hinweis E 13.4.1994, 93/12/0321).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120165.X01Im RIS seit
28.01.2005Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010