TE Vfgh Erkenntnis 1980/10/4 B452/77, B453/77

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.1980
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z1
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
DienstO der Stadt Gloggnitz vom 05.11.73 für den Geschäfts- und Kanzleibetrieb der Stadtgemeinde Gloggnitz §3
Nö GemeindebeamtendienstO 1976 §7
Nö GemeindebeamtendienstO 1976 §29

Leitsatz

Nö. Gemeindebeamtendienstordnung 1976, keine Bedenken gegen §§7 und 29; Dienstordnung der Stadt Gloggnitz vom 5. November 1973, kein Eingriff in die subjektiven Rechte und Pflichten der Gemeindebeamten; keine Verletzung des Eigentumsrechtes; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Stadt Gloggnitz vom 28. Feber 1977 wurde der als Gemeindewachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer G.K. gemäß §29 Abs2 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400-0, iVm §3 Abs1 und §7 Abs1 GBDO auf die im Dienstpostenplan 1977 freie Planstelle der Abteilung IV - Allgemeine Verwaltungs- und Kulturabteilung der Verwendungsgruppe D des Dienstzweiges Nr. 85 "mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst" der Anlage zu §110 GBDO ernannt.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeschrieben, die für die Erlangung dieses Dienstpostens fehlende Dienstprüfung (Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst) gemäß den Bestimmungen des §7 Abs2 GBDO spätestens innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der Ernennung mit Erfolg abzulegen. Ferner sind im Bescheid die Dienstbezüge (nach §§18 Abs1 und 27 Abs4 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl. 2440-0, Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 2), die nächste Vorrückung (1. Juli 1977) und der vom Beschwerdeführer zu führende Amtstitel festgelegt.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, daß die im Bescheid ausgesprochene Ernennung des Beschwerdeführers auf Grund der Umorganisation der Stadtverwaltung erforderlich sei und sich auf die Bestimmungen des in der Sitzung des Gemeinderates vom 13. Oktober 1976 novellierten §3 der Dienstordnung für den Geschäfts- und Kanzleibetrieb der Stadtgemeinde Gloggnitz (DO) vom 5. November 1973 stütze.

b) Gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 28. Feber 1977 erhob der Beschwerdeführer gemäß §61 der Nö. Gemeindeordnung 1973 (GO), LGBl. 1000-2, Vorstellung. Diese wurde mit dem Bescheid der Nö. Landesregierung vom 21. September 1977 als unbegründet abgewiesen.

c) Gegen den Vorstellungsbescheid der Nö. Landesregierung richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene und unter B452/77 protokollierte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (§3 DO) in seinen Rechten und überdies "in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten gemäß Art5 und Art2 StGG verletzt" worden zu sein.

Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, im Falle der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

2. a) Der ebenfalls als Gemeindewachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer H.W. wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates der Stadt Gloggnitz vom 28. Feber 1977 gemäß §29 Abs2 iVm §3 Abs1 und §7 Abs1 GBDO auf die im Dienstpostenplan 1977 freie Planstelle der Abteilung VI - Bauamt der Verwendungsgruppe D des Dienstzweiges Nr. 73 "mittlerer Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst" ernannt. Im übrigen sind im Bescheid die Dienstbezüge (Gehalt nach Verwendungsgruppe D Dienstklasse II, Gehaltsstufe 2, nächste Vorrückung 1. Juli 1978) und der vom Beschwerdeführer zu führende Amtstitel festgelegt. Auch dieser Bescheid stützt sich auf den novellierten §3 DO.

b) Die gegen den Bescheid des Gemeinderates vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Nö. Landesregierung vom 21. Dezember 1977 als unbegründet abgewiesen.

c) Gegen den Vorstellungsbescheid der Nö. Landesregierung richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene und unter B453/77 protokollierte Beschwerde. Das Beschwerdevorbringen und die gestellten Anträge stimmen im wesentlichen mit dem Wortlaut des Vorbringens und der Anträge in der unter I.1.c) angeführten Beschwerde überein.

3. Der VfGH hat die beiden Beschwerdeverfahren gemäß §404 ZPO und §35 VerfGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach dem §3 der vom Gemeinderat der Stadt Gloggnitz am 5. November 1973 beschlossenen DO, in der die Stadtverwaltung in 9 Abteilungen gegliedert war, bestanden die Abteilungen V und V/1, deren Aufgabenbereiche mit dem Wort "Stadtwache" umschrieben war.

Nach der vom Gemeinderat der Stadt Gloggnitz am 13. Oktober 1976 beschlossenen Fassung des §3 DO besteht die Stadtverwaltung aus 8 Abteilungen, darunter die Abteilung "IV Allgemeine Verwaltungs- und Kulturabteilung", die Abteilung "VI Bauamt" und die Abteilung "VII Wahl-, Melde-, Fremdenverkehrsamt und Bücherei". Eine Abteilung mit dem Aufgabenbereich "Stadtwache" ist nicht vorgesehen. Nach den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide sind diese Aufgaben anderen Abteilungen, so insbesondere den Abteilungen IV und VII, zugewiesen worden.

2. a) In dem vom Gemeinderat der Stadt Gloggnitz am 15. Dezember 1976 beschlossenen Dienstpostenplan (§2 GBDO) sind ua. für zwei Beamte Dienstposten "W 3/III" und für einen Beamten "W 3/II" vorgesehen. Es handelt sich um Dienstposten des Dienstzweiges Nr. 90 "Eingeteilte Gemeindewachebeamte" in der Verwendungsgruppe W 3. Nach der im Dienstpostenplan angeführten Bemerkung hatte der Beschwerdeführer G.K. (zu B452/77) einen Dienstposten der III. Dienstklasse und der Beschwerdeführer H.W. (zu B453/77) der II. Dienstklasse der Verwendungsgruppe W 3 inne.

Im Dienstpostenplan sind ferner als erst noch zu besetzende Dienstposten für zwei Beamte der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV und für einen Beamten der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III vorgesehen.

b) Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ernennung auf andere Dienstposten, und zwar der Verwendungsgruppe D in den Dienstzweigen Nr. 85 "Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst" (der Beschwerdeführer zu B452/77) und Nr. 73 "Mittlerer Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst" (der Beschwerdeführer zu B453/77).

3. a) Die nach den angefochtenen Bescheiden getroffenen Maßnahmen werden auf §29 Abs2, §7 Abs1 iVm §3 Abs1 GBDO gestützt.

Nach §29 Abs2 GBDO kann der Gemeinderat einen Beamten nach Beratung mit der Personalvertretung auf einen anderen Dienstposten versetzen, wenn es der Dienst erfordert.

Auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges darf der Gemeindebeamte nach §7 Abs1 GBDO nur ernannt werden, wenn er die für die Erlangung eines solchen Dienstpostens gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen, ausgenommen eine vorgeschriebene Dienstprüfung, erfüllt. Eine für die Erlangung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges vorgeschriebene Dienstprüfung hat der Gemeindebeamte nach §7 Abs2 GBDO spätestens zwei Jahre nach der Ernennung mit Erfolg abzulegen, widrigenfalls die Ernennung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen gilt.

Für die Ernennung nach §7 Abs1 gilt zufolge der Bestimmung des §7 Abs5 GBDO §3 Abs1 (wonach die Ernennung nur zulässig ist, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist und die allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfüllt sind) und §5 Abs4 (Gewährung der Nachsicht von Prüfungen) sinngemäß.

Der VfGH ist der Auffassung, daß im Falle einer "Überstellung in andere Dienstzweige" gemäß §7 GBDO auch §29 GBDO anzuwenden ist. Eine Überstellung gemäß §7 GBDO ist daher nur bei Vorliegen der in §29 GBDO genannten Voraussetzungen möglich, dh. daß sie nur nach Beratung mit der Personalvertretung vorgenommen werden kann, wenn es der Dienst erfordert.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles beim VfGH nicht entstanden.

b) Die Stadt Gloggnitz ist eine Gemeinde, die nach §112 GBDO zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung erklärt ist (siehe Kundmachung LGBl. für das Land NÖ 39/1948). Die Gliederung der Verwaltung der Stadt Gloggnitz ist in §3 DO vorgenommen worden.

Bei der DO handelt es sich um eine Regelung der inneren Einrichtung zur Besorgung der Gemeindeaufgaben (§32 Abs2 Z1 GO und §28 Abs3 GBDO), somit um eine Regelung, die sich ausschließlich auf den inneren Dienstbetrieb des die Geschäfte der Gemeinde besorgenden Gemeindeamtes (Stadtamtes) bezieht. In der DO sind daher weder Rechte noch Pflichten der Gemeindebeamten begründet oder gestaltet. Auch steht niemandem ein Rechtsanspruch darauf zu, daß eine von Organen der Gemeinde zu besorgende Angelegenheit innerdienstlich in einer bestimmten Abteilung des Gemeindeamtes (Stadtamtes) oder von bestimmten einer Abteilung zugeteilten Gemeindebediensteten besorgt (erledigt, unterfertigt) wird.

Auch Gemeindebediensteten steht ein Rechtsanspruch darauf nicht zu, den ihnen als Organwalter in ihrer dienstrechtlichen Stellung obliegenden Aufgaben im Rahmen einer bestimmten inneren Organisation, etwa einer bestimmten Abteilung des Gemeinde(Stadt)amtes nachgehen zu können. Durch die Regelung der DO und die Aufteilung der von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben auf Abteilungen des Gemeinde-(Stadt)amtes wird der Umfang der subjektiven Rechte und Pflichten der Gemeindebeamten nicht berührt. So ist im gegebenen Fall durch die Zuweisung der Aufgaben, die nach der Stammfassung der DO in den Abteilungen V und V/1 unter der Bezeichnung "Stadtwache" geführt wurden, zu anderen Abteilungen des Stadtamtes bei der Neufassung des §3 DO mit dem Beschluß des Gemeinderates vom 13. Oktober 1976 die (subjektive) dienstrechtliche Stellung der Beschwerdeführer nicht berührt, sondern lediglich die Organisation des Stadtamtes neu geregelt worden. Dieser Umstand machte in der Folge eine Änderung der dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführer notwendig.

Da §3 DO eine Rechtsgrundlage für die Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht gebildet hat und dafür auch nicht in Betracht kommt, war auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, daß diese Bestimmung wegen eines Widerspruches zu ArtII §5 Abs3 V-ÜG 1929 gesetzwidrig sei, nicht weiter einzugehen.

4. a) Die Beschwerdeführer behaupten, durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) verletzt worden zu sein. Diese Verletzung sei schon dadurch gegeben, daß sie eine neu ihnen aufgetragene Diensttätigkeit in Zivil durchführen müßten und ihnen daher im Gegensatz zu früher, wo sie Dienst in Uniform verrichtet hätten, erhöhte Aufwendungen für Kleider entstünden. Außerdem sei den Beschwerdeführern die Ablegung einer neuen Prüfung auferlegt worden. Dabei entstünden ihnen Aufwendungen für Schreibmaterial und Privatkurse usw. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liege auch deswegen vor, da alle Nebengebühren, die den Exekutivbeamten zustünden, im Falle einer Versetzung wegfielen.

b) Eine Verletzung des durch Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums hat einen Eingriff in ein vermögenswertes Privatrecht zur Voraussetzung. In ein solches Recht wird durch die angefochtenen Bescheide überhaupt nicht eingegriffen. Bei den Mehraufwendungen, die den Beschwerdeführern nach ihren Behauptungen für Bekleidung oder durch Anschaffung von Material und den Besuch von Kursen für die Dienstprüfung entstehen, handelt es sich um Auswirkungen, die sich aus der Tätigkeit der Beschwerdeführer auf ihren nunmehrigen Dienstposten ergeben, nicht aber um Eingriffe in vermögenswerte Privatrechte der Beschwerdeführer.

Soweit sie eine Beeinträchtigung ihrer Bezüge durch den Entfall von Nebengebühren geltend machen, ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um Ansprüche handelt, die im öffentlichen Recht begründet sind und daher dem Schutz des Art5 StGG nicht unterliegen (VfSlg. 8401/1978). Zu bemerken ist ferner, daß für eine durch die Ernennung der Beschwerdeführer auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges bewirkte besoldungsrechtliche Schlechterstellung nach den Bestimmungen des §29 Abs5 und Abs6 GBDO ein Ausgleich in Betracht kommt.

Im Eigentumsrecht sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide offenkundig nicht verletzt worden.

5. a) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide könnten die Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nur verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde den den Bescheiden zugrundeliegenden Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte (VfSlg. 8477/1978).

b) Zur Begründung der Gleichheitsverletzung wird in den Beschwerden vorgebracht, daß dadurch, daß die Beschwerdeführer, die "bis jetzt Dienst als Gemeindewachebeamte getan" hätten, "in eine ganz andersartige Planstelle versetzt" worden seien, "auch eine unsachliche Differenzierung zum Nachteil" der Beschwerdeführer und "demnach eine Verletzung des Gleichheitssatzes" vorliege.

c) Es ist nicht ersichtlich, worin die von den Beschwerdeführern behauptete unsachliche Differenzierung gegeben sein könnte. Im Hinblick auf die Änderung der Organisation des Stadtamtes ist eine Ernennung auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges nur bei den Beschwerdeführern, nicht jedoch bei anderen Personen notwendig geworden. Diese Ernennung der Beschwerdeführer ist daher nicht willkürlich.

Im übrigen sind Gründe für die Annahme, daß die belangte Behörde den bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendeten Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte oder daß die angefochtenen Bescheide als Willkürakte der belangten Behörde zu qualifizieren wären, nicht vorgebracht worden. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Ablauf des Verwaltungsgeschehens ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht verletzt hätte.

Ob das Gesetz bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide auch richtig angewendet wurde, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Im Gleichheitsrecht sind die Beschwerdeführer offenkundig nicht verletzt worden.

6. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide sind die Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Überstellung (Dienstrecht), Behörde Organe, Organwalter, Verordnungsbegriff, Gemeindebedienstete, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B452.1977

Dokumentnummer

JFT_10198996_77B00452_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten