RS Vwgh 2004/12/20 2004/12/0043

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1 Z31;
BDG 1979 Anl1 Z32.4;
BDG 1979 Anl1 Z32;

Rechtssatz

Die Behörde unterließ es, die für die Einstufung nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beamtin einerseits und die in Betracht kommenden Richtverwendungen andererseits umfassend darzustellen. Die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes bildet nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung. Die Behörde wird daher - unter Beiziehung eines Sachverständigen - insbesondere zu ermitteln haben, welches Bild der Vergleich der nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beamtin einerseits und der für den Referenten B 4 genannten Richtverwendungen andererseits ergibt. Sollte der Vergleich ergeben, dass der Arbeitsplatz der Beamtin höher zu bewerten ist als diese Richtverwendung, wäre der Arbeitsplatz der Beamtin sodann mit der nächst höheren Dienstzulagengruppe der Verwendungsgruppe PT 3 zu vergleichen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120043.X06

Im RIS seit

24.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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