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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde unterließ es, die für die Einstufung nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beamtin einerseits und die in Betracht kommenden Richtverwendungen andererseits umfassend darzustellen. Die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes bildet nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung. Die Behörde wird daher - unter Beiziehung eines Sachverständigen - insbesondere zu ermitteln haben, welches Bild der Vergleich der nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beamtin einerseits und der für den Referenten B 4 genannten Richtverwendungen andererseits ergibt. Sollte der Vergleich ergeben, dass der Arbeitsplatz der Beamtin höher zu bewerten ist als diese Richtverwendung, wäre der Arbeitsplatz der Beamtin sodann mit der nächst höheren Dienstzulagengruppe der Verwendungsgruppe PT 3 zu vergleichen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120043.X06Im RIS seit
24.08.2005