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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §28 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass das Forstgesetz 1975 keine Entschädigungsleistung durch den Waldeigentümer im Falle eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 an den Begünstigten kennt, kommt ein gesondertes Verfahren über die Festsetzung einer derartigen Entschädigung durch den Waldeigentümer an den Begünstigten nicht in Betracht. Dem ist bereits bei der Erteilung des Auftrags durch die entsprechende Einschränkung des Auftrags Rechnung zu tragen. In Ermangelung der Anwendbarkeit des § 31 Forstgesetz 1975 im Fall der Erteilung eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ist dieser in verfassungskonformer Weise einschränkend auszulegen. Unter den Maßnahmen, die dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen sind, sind in Ermangelung einer Kostenersatzregelung der oben genannten Art nur solche Maßnahmen zu verstehen, für welche eine Entschädigung gemäß § 31 Forstgesetz 1975 an den Waldeigentümer zu leisten wäre, wenn die Maßnahme vom Waldeigentümer selbst, ohne dass ein Auftrag nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ergangen wäre, durchzuführen wäre. Maßnahmen, für welche gemäß § 31 Abs. 2 Forstgesetz 1975 dem Waldeigentümer keine Entschädigung gebührte, können daher gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 dem Begünstigten nicht aufgetragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100231.X08Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008