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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Wollte man davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 unter den "erforderlichen Maßnahmen" sämtliche Maßnahmen versteht, welche im Rahmen einer Bannlegung vorzuschreiben sind, ergäbe sich, dass im Rahmen der Erteilung eines Auftrages gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 jenen Bedenken, die im E vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0069, im Zusammenhang mit § 31 (insbesondere dessen Abs. 2) Forstgesetz 1975 als ausgeräumt bezeichnet worden sind, im vorliegenden Fall nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Wenn die Anordnungen bei der Bannlegung auch Maßnahmen beinhalten können, zu denen der Waldeigentümer nach anderen Vorschriften verpflichtet ist, und gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 auch diese Maßnahmen dem Begünstigten aufgetragen werden könnten, ohne dass eine Festsetzung einer Entschädigung für den Begünstigten, der diesfalls die Kosten zunächst tragen müsste, vorgesehen ist, läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100231.X06Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008