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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Gehaltskassengesetz 2002 ist die Mitgliedschaft zur Gehaltskasse und zwar entweder zur Abteilung der Dienstnehmer oder zur Abteilung der Dienstgeber Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung des entsprechenden Mitgliedsbeitrages. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in beiden Abteilungen, ist diese Person nach § 6 Abs. 5 zweiter Satz Gehaltskassengesetz 2002 (ausschließlich) Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ein auf die Frage der Mitgliedschaft zur einen oder anderen Abteilung eingeschränktes Verfahren sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ist diese Frage in einem Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung des entsprechenden Mitgliedsbeitrages zu beantworten; sie ist hier keine Vorfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100144.X01Im RIS seit
27.01.2005