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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach § 58 Abs. 1 LDG 1984 ihr einen Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Karenzurlaubes einräume, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass allein die Verwendung des Wortes "kann" in einer Gesetzesbestimmung nicht zwingend die Einräumung von Ermessen bedeutet und mit diesem Ausdruck auch eine gebundene Entscheidung, also ein "Müssen" der Behörde normiert sein könnte. Vorliegendenfalls ergibt aber die Auslegung des Wortes "kann" in § 58 Abs. 1 LDG 1984 in der hier anwendbaren Fassung dieses Absatzes nach der 1. Dienstrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 61, auch im systematischen Zusammenhang mit dem Abs. 5 dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 zweifelsfrei, dass durch die erstgenannte Bestimmung der Behörde Ermessen eingeräumt wurde (nähere Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120137.X02Im RIS seit
06.01.2005Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010