RS Vwgh 2004/12/20 2001/12/0265

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §54 Abs3 idF 1988/288;
PG 1965 §54 Abs4;
PG 1965 §56;

Rechtssatz

Da der Anrechnungsbescheid nach seinem Spruch keine bedingte Anrechnung enthält und zu den angerechneten Zeiten auch die Studienzeiten des Beschwerdeführers gehören, sind in dem darauf aufbauenden Verwaltungsverfahren (Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages) die Studienzeiten von insgesamt 5 Jahren zu Recht als angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten behandelt worden. Eine Möglichkeit, noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Verzicht auf die Anrechnung abzugeben, ist ausgeschlossen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 1969, Zl. 1646/68, VwSlg 7531 A/1969; vom 27. Mai 1991, Zl. 90/12/0142, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120265.X02

Im RIS seit

03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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