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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung der §§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit 19 und 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG 1975 sprechen weder der Umstand, dass auf dem gegenständlichen Grundstück kein forstlicher Bewuchs mehr vorhanden ist, noch das Alter des Beschuldigten (hier: 76 Jahre) dagegen, bei der Strafbemessung auf spezialpräventive Erwägungen Bedacht zu nehmen. Völlig unbeachtlich ist, dass der Wert des geschlägerten Holzes die Kosten der Fällung nicht gedeckt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100236.X04Im RIS seit
31.01.2005