RS Vwgh 2004/12/20 2001/10/0236

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §19;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung der §§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit 19 und 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG 1975 sprechen weder der Umstand, dass auf dem gegenständlichen Grundstück kein forstlicher Bewuchs mehr vorhanden ist, noch das Alter des Beschuldigten (hier: 76 Jahre) dagegen, bei der Strafbemessung auf spezialpräventive Erwägungen Bedacht zu nehmen. Völlig unbeachtlich ist, dass der Wert des geschlägerten Holzes die Kosten der Fällung nicht gedeckt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100236.X04

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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