RS Vwgh 2004/12/20 2002/12/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0106 E 20. Dezember 2004 2002/12/0105 E 20. Dezember 2004 2002/12/0104 E 20. Dezember 2004 2002/12/0103 E 20. Dezember 2004 2002/12/0102 E 20. Dezember 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0009 E 11. Mai 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen iSd § 19a GehG liegt dann nicht vor, wenn die gegebene Belastung eines Beamten auf den inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeit, nicht aber auf äußere, die Arbeitsverrichtung beeinflussende Umstände zurückzuführen ist, oder wenn die besonders erschwerenden Umstände, unter denen der Dienst ausgeübt wird, nicht in dessen Eigenart, sondern in den Verhältnissen des Beamten (etwa fehlende Fachausbildung oder Lebensalter) gelegen sind (Hinweis E 10.10.1983, 82/12/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002120101.X03

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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