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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Bei der Erteilung des Auftrags nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ist auch die Frage der Kostentragung zu berücksichtigen und dabei auch zu bestimmen, welche der Maßnahmen vom Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen des Forstgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind. Dies hat insbesondere auch Bedeutung für die Beurteilung, ob die Berufungsbehörde zu Recht iSd § 66 Abs. 2 AVG von der Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen ist.
Hier: Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG auch im Hinblick darauf zulässig, dass sich insbesondere aus der erst im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Reihe von fachlichen Fragen (wie nicht zuletzt die Behauptung, die Bundesstraßenverwaltung könne für einen ausreichenden Schutz der Verkehrsanlage sorgen) ergeben, die Erörterungen mit den Parteien unter Hinzuziehung von Sachverständigen erforderlich machen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100231.X01Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008