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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §28 Abs4;Rechtssatz
Die Folge der Erteilung eines Auftrages gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ist, dass der Begünstigte, dem der Auftrag erteilt wurde, auch durch die Kosten dieser Maßnahme belastet wird. Eine vergleichbare Bestimmung über einen Kostenersatz durch den Waldeigentümer an den begünstigten Dritten, wenn dieser auf Grund eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 die Maßnahme durchzuführen hat (wie dies § 31 Forstgesetz 1975 für den Fall der Durchführung der Maßnahmen durch den Waldeigentümer vorsieht), ist im Forstgesetz 1975 nicht enthalten. Ein Antrag nach § 31 Forstgesetz könnte nur vom Waldeigentümer gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100231.X03Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008