RS Vwgh 2004/12/20 2001/10/0231

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §28 Abs4;
ForstG 1975 §31;

Rechtssatz

Die Folge der Erteilung eines Auftrages gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ist, dass der Begünstigte, dem der Auftrag erteilt wurde, auch durch die Kosten dieser Maßnahme belastet wird. Eine vergleichbare Bestimmung über einen Kostenersatz durch den Waldeigentümer an den begünstigten Dritten, wenn dieser auf Grund eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 die Maßnahme durchzuführen hat (wie dies § 31 Forstgesetz 1975 für den Fall der Durchführung der Maßnahmen durch den Waldeigentümer vorsieht), ist im Forstgesetz 1975 nicht enthalten. Ein Antrag nach § 31 Forstgesetz könnte nur vom Waldeigentümer gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100231.X03

Im RIS seit

11.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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