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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
B-VG Art151 Abs9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/10/0131 E 20. Dezember 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0192 E 16. Dezember 2002 RS 5Stammrechtssatz
Durch die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - wird nicht ohne weiteres der Hauptwohnsitz des Jugendlichen iSd Art 6 Abs 3 B-VG in der Gemeinde des Standortes der Einrichtung begründet. Vielmehr wird es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100209.X03Im RIS seit
31.01.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010