TE Vfgh Beschluss 2006/3/16 V113/05 ua

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Veröffentlicht am 16.03.2006
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs2
GewO 1994 §77 Abs9
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung von amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung der Beschwerden in den Anlassfällen

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. a) Mit zu B951/03 protokollierter Beschwerde wendeten sich drei einem Einkaufszentrum benachbarte Grundstückseigentümer gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit dem einer Gesellschaft mbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung dieses Einkaufszentrums unter Auflagen erteilt wurde.

b) Gegen diesen Bescheid richtet sich auch die zu B955/03 protokollierte Beschwerde der Verlassenschaft nach einem Eigentümer eines weiteren an die Betriebsanlage anrainenden Grundstückes.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2005 gemäß Art139 Abs1 B-VG, den vorletzten Absatz des Erlasses des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 7. Dezember 2000, Z33.300/109-III/A/2/00, zum Betreff "Einkaufszentren-Verordnung, Erlass betr §77 Abs9 GewO 1994 idgF, Stadtkern- oder Ortskerngebiet" von Amts wegen auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 11. Jänner 2006 eingelangtem Schriftsatz vom 16. November 2005/3. Jänner 2006 zogen die Beschwerdeführer zu B951/03 ihre Beschwerde zurück. Auch die zu B955/03 beschwerdeführende Verlassenschaft zog ihre Beschwerde zurück, und zwar mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2006 (ebenfalls eingelangt am 11. Jänner 2006). Der Verfassungsgerichtshof beschloss daraufhin am heutigen Tag die Einstellung der Beschwerdeverfahren.

4. a) Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, sofern er "eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen".

Entfällt die Anwendbarkeit mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist dieses grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlassverfahren gemäß Art139 Abs2 B-VG) einzustellen.

b) Eine Klaglosstellung im Sinne des Art139 Abs2 B-VG liegt hier nicht vor. Es besteht auch kein Anlass anzunehmen, dass hier ein Fall vorliegt, der im Sinne der Vorjudikatur (VfSlg. 10.091/1984; vgl. auch VfSlg. 10.456/1985 und 16.832/2003) einer Klaglosstellung gleichzuhalten wäre. Denn die beschwerdeführenden Parteien der Anlassverfahren zogen ihre Beschwerde zurück, ohne dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer festzustellen wäre.

c) Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher einzustellen.

5. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Anlaßverfahren, Einkaufszentren, Gewerberecht, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V113.2005

Dokumentnummer

JFT_09939684_05V00113_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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