Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschuldigte habe den forstlichen Bewuchs in der Absicht entfernt, die Fläche nicht wieder zu bewalden und somit der Waldkultur zu entziehen. Davon ausgehend liegt ein Verstoß gegen das Rodungsverbot vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100236.X03Im RIS seit
31.01.2005