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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Nach dem der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin sollte der datumsmäßige Beginn des zu bewilligenden Karenzurlaubes in Abhängigkeit davon festgelegt werden, ob der 7. Jänner 2005 als "Zwickeltag" ohnedies bereits unterrichtsfrei sein werde. Damit liegen in Wahrheit aber zwei, jeweils von einer außerprozessualen Bedingung, nämlich der Unterrichtsfreiheit des 7. Jänner 2005, abhängige Anträge vor, nämlich zum einen ein Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub vom 7. Jänner 2005 bis 9. Februar 2005 unter der Bedingung, dass der 7. Jänner 2005 nicht unterrichtsfrei sein sollte, bzw. ein solcher auf Gewährung eines Karenzurlaubes vom 10. Jänner 2005 bis 9. Februar 2005 unter der Bedingung, dass der 7. Jänner 2005 unterrichtsfrei sein sollte. Eine derartige Antragstellung ist jedoch als eine von einer außerprozessualen Bedingung abhängige Prozesshandlung unzulässig (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1983, Zl. 82/10/0197, vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, und vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183). Da die Abweisung der unzulässigen Anträge an Stelle ihrer gebotenen Zurückweisung eine Sperrwirkung in Ansehung zulässiger Neuanträge auf Gewährung von Karenzurlaub, sei es für die oben erst-, sei es für die oben zweitgenannte Periode entfalten würde, verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120137.X01Im RIS seit
06.01.2005Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010