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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §935;Rechtssatz
In der Frage, inwieweit die Vertragsparteien einen unentgeltlichen und inwieweit sie einen entgeltlichen Vertrag schließen wollten, kommt es auf die Absicht der Vertragsparteien an, nicht aber bei der Feststellung des tatsächlichen Wertes der vereinbarten Leistungen. Dieser Wert ist durch Schätzung zu ermitteln (vgl. E vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100052.X05Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009